Der Kärntner Landesrechnungshof

Der Kärntner Landesrechnungshof überprüft als unabhängige Einrichtung, wie das Land Kärnten und andere öffentliche Stellen die Finanzmittel des Landes einsetzen. Bei seinen Prüfungen achtet er darauf, ob die Finanzmittel wirtschaftlich, zweckmäßig und ordnungsgemäß verwendet wurden. Der Landesrechnungshof zeigt Bereiche auf, in denen sich die geprüften Stellen verbessern und eventuell Gelder einsparen können, und liefert Verbesserungsvorschläge und Lösungsansätze für Politik und Verwaltung. Damit trägt er wesentlich zu einer effizienteren Verwendung von öffentlichen Geldern bei und schafft Transparenz für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Organ des Landtags

Der Kärntner Landesrechnungshof ist ein Organ des Kärntner Landtags. Der Landtag, der Kontrollausschuss und Mitglieder der Landesregierung können dem Landesrechnungshof Prüfaufträge erteilen. Die fertigen Prüfberichte übermittelt der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuss, der sich aus acht Abgeordneten des Landtags zusammensetzt. Der Kontrollausschuss behandelt die Berichte in seinen Sitzungen, zu denen die Abgeordneten Auskunftspersonen zu einzelnen Prüfthemen laden können. Auch der Direktor des Landesrechnungshofs nimmt an den Sitzungen teil. Wenn der Kontrollausschuss einen Bericht des Landesrechnungshofs beschließt, befasst er den Landtag damit. In der darauffolgenden Landtagssitzung befasst sich der Landtag mit dem Bericht und beschließt ihn erneut.

Gesetzliche Grundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Landesrechnungshof hat der Landtag im Jahr 1996 geschaffen. Die Artikel 70, 70a und 71 der Kärntner Landesverfassung enthalten die Bestimmungen zur Errichtung und zu den Aufgaben des Landesrechnungshofs. Genauere Regelungen enthält das Kärntner Landesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1996. Neben der Organisation und den genauen Aufgaben des Landesrechnungshofs regelt das Gesetz das Überprüfungsverfahren und die genauen Befugnisse. Vereinzelte Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Landesrechnungshof sind auch in der Geschäftsordnung des Kärntner Landtags enthalten.

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